Das Grundgesetz als Leuchtturm – warum ignorieren wir den Kurs?

Veranstalter Bad Nauheimer Gespräche e.V.
Beginn:
Dienstag, 12. November 2024 um 19:00 Uhr
Ort: Landesärztekammer Hessen, Hanauer Landstraße 152, 60314 Frankfurt
Referent:

© Manuel Maier
Dr. jur. Tom Erdt
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor nunmehr 75 Jahren haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes basierend auf den Gedanken der Aufklärung und der Freiheit und vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Weimarer Republik und des Dritten Reichs ein einzigartiges freiheitliches und modernes Gesetzeswerk, einen Leuchtturm, geschaffen.

In der Tradition der Virginian Declaration of Rights , der französischen Erklärung der Menschen und Bürgerrechte, der Paulskirchen verfassung und der Weimarer Reichsverfassung verlieh das Grundgesetz nach den Zeiten des Dritten Reiches den Grundrechten eine hervor gehobene Bedeutung, darunter der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht, seine Meinung frei zu äußern

Heute hat es den Anschein, als seien wir zu geistlos oder zu schwach (geworden), den Geist des Grundgesetzes zu erfassen und zu schützen. Den von den Ideen der Freiheit, der Demokratie und der Grundrechte begeisterten Vätern des Grundgesetzes dürfe die Notwendigkeit eines aktuell diskutierten Demokratiefördergesetzes schwer vermittelbar sein.

Der Jurist Dr. Tom Erdt hält ein flammendes Plädoyer, den Wert dieses Leuchtturms für die Demokratie wieder neu zu entdecken und den Kurs zu halten gerade auch in den derzeit stürmischen Gewässern.

Moderation: Prof. Dr. med. Ursel Heudorf, Bad Nauheimer Gespräche e.V.

Grundgesetz (Auszug)

Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt

Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver breiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Bericht erstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.


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